Bußgeld in NRW: Wenn man Datenschutz behandelt wie Emails im Spam-Ordner
„Datenschutz ist kein Wunschkonzert.“ so bei der LDI NRW, innerlich vermutlich beim Tippen genervt seufzend
Willkommen zurück lieber Leser bei der a.s.k. Datenschutz. Dem Ort, an dem wir versuchen, die DSGVO nicht wie eine kalte Schüssel Kuttelsuppe wirken zu lassen. Heute für Sie zubereitet: Ein echter Leckerbissen aus der Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW. Garniert mit 35.000 € Bußgeld. Das Ganze liest sich wie die Datenschutz-Version einer schlecht geplanten Überraschungsparty: Niemand wollte sie, und alle kriegen Ärger.
Was ist passiert?
Ein Unternehmen in Düsseldorf hat gedacht, es wäre clever, mehrere Anfragen von Betroffenen zu ignorieren. Also:
- Keine Auskunft gegeben (Verstoß gegen Art. 15 DSGVO Auskunftsrecht).
- Löschbegehren? Nope. (Verstoß gegen Art. 17 DSGVO Recht auf Löschung).
- Und dann auch noch Werbung verschickt.
Bravo. Ein Triple-Fail. Wenn DSGVO ein Videospiel wäre, hätten sie gerade das „Unfreiwillig Transparent“-Achievement freigeschaltet.
Hinzu kam: Auch Anfragen der LDI NRW aufgrund der Eingaben der Betroffenen ließ man links liegen. Die LDI NRW hatte darauf keine Lust mehr (verständlicherweise) und hat ein ordentliches Bußgeld in Höhe von 35.000 € verhängt. Mit der ruhigen, pädagogischen Stimme einer Grundschullehrerin, die gerade wiederholt erklären muss, warum man keine Lego-Steine isst: “Datenschutz darf nicht von der Willkür Einzelner abhängig sein.”
Warum ist das relevant (außer, dass etwas Schadenfreude immer zieht)?
Weil’s zeigt: Die Zeiten, in denen man DSGVO-Verstöße mit einem Schulterzucken abtun konnte, sind ungefähr so vorbei wie die Ära der Faxgeräte. Ok, nicht überall 🙂 Die LDI NRW sagt im Subtext:
„Wenn ihr so tut, als gäbe es keine Betroffenenrechte, tun wir so, als gäbe es keine Gnade.“
Und das Unternehmen? Musste üblicherweise im Nachgang übrigens doch noch alles umsetzen, was gefordert war. Überraschung! Es hat sich also nicht mal gelohnt, uneinsichtig zu sein. Ein teures Lehrstück in der Rubrik „Vermeide das Offensichtliche.“
Was können wir daraus lernen (außer dass Bürokratie auch mal beißt)?
Wenn du ein Unternehmen bist – selbst ein kleines – und Betroffene etwas von dir wollen, wie zum Beispiel:
- „Welche Daten hast du über mich?“
- „Lösch das bitte.“
- „Hör auf, mir Werbung zu schicken, ich hab’s dreimal gesagt.“
…dann ist die einzige kluge Antwort nicht: „Warte mal, ich sortiere erst meine Mails von 2021.“
Die wirklich kluge Reaktion ist: Antworten. Rechtzeitig. Vollständig. Freundlich reicht schon. Und wenn man dabei nicht weiter weiß, fragt man seinen externen Datenschutzbeauftragten. Dafür ist er da.
Fazit: Was Montag früh beginnt, endet manchmal mit 35.000 €
Das Urteil ist ein Reminder aus dem dunklen Keller der Bürokratie: Wer seine Hausaufgaben nicht macht, kriegt keinen Eintrag ins Muttiheft – sondern einen Bußgeldbescheid.
Und das Beste daran: Es gibt noch mehr davon. Die Datenschutzbehörden haben die Geduld verloren. Die DSGVO ist kein zahnloser Tiger, sondern ein gelangweilter Tiger mit Aktenordnern und einem Recht auf Wut.
Zur Originalmeldung der LDI NRW: https://www.ldi.nrw.de/bussgeld_2025
Und nur so am Rande zur derzeit wieder aufkeimenden Stammtisch-Diskussion zum Bürokratieabbau durch Abschaffung des Datenschutzbeauftragten
Ein externer Datenschutzbeauftragter kann in solchen Situationen nicht nur beraten und helfen, sondern im Idealfall verhindern, dass sie überhaupt entstehen. Er weiß, was zu tun ist. Weil es sein Job ist, im Nebel der DSGVO den Kurs zu halten, während du versuchst, den Datenschutz nicht aus Versehen rückwärts hinter der Kaimauer einzuparken.












Hahn IT Services, Schwaig







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