"Cold Call nix gut" ist nicht das einzige Fazit, das man aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, konkret § 7 UWG herauslesen kann. Auch bei anderen Werbekanälen wie Email-Marketing droht schnell rechtlicher Ärger. Dieser wird dann schnell und gerne dem Motto "Datenschutz ist an allem schuld" zugeschrieben. Dabei ist das UWG dann doch schon deutlich älter als BDSG und DSGVO. Und es schiebt dem ungezügelten Werbetreiben einen Riegel vor, noch lange bevor unsere Datenschutzgesetze sich zu dem Thema auch äußern. Welche Fallstricke es dabei zu beachten gilt und wie man mögliche Risiken von vornherein vermeiden kann, erläutern wir in unserem Blogbeitrag. Dieser stellt keine Rechtsberatung dar, kann aber zumindest als erste Übersicht dienen, wo und wie man sich als Werbetreibender die Finger verbrennen kann. Und es ist wirklich so: Daran ist nicht der Datenschutz schuld. Beispiele aus der Praxis, einige relevante Urteile zum Thema Werbung und zahlreiche ungerechtfertigte Unterstellungen in Richtung Datenschutz lesen Sie in unserem Blogbeitrag.
Haben Einwilligungen z.B. für Newsletter ein Verfallsdatum, ja oder nein? Eine Betrachtung unter Berücksichtigung der DSGVO, des UWG und dazu passender Gerichtsurteile.
Keine Email-Werbung ohne schriftliche Einwilligung. Oder gibt es doch Ausnahmen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und Datenschutz? Ja, es gibt genau eine Ausnahme. Bei dieser müssen zahlreiche Bedingungen ALLE und GLEICHZEITIG erfüllt sein. Ein Merkblatt des Landesdatenschutzbeauftragten Baden-Württemberg dient Verbrauchern bei der Wahrnehmung ihrer Rechte gegen unlauter werbende Unternehmen. Im Umkehrschluss kann jeder Werbetreibende in diesem Merkblatt nachlesen, wie es richtig geht. Mehr im Blogbeitrag
Das bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat einen Leitfaden für Werbetreibende als PDF veröffentlicht. Dieser Leitfaden ist aufgrund seines Ursprungs im Düsseldorfer Kreis in seiner Anwendung nicht auf Bayern beschränkt. Die Lektüre empfiehlt sich bundesweit für Werbetreibende aller Branchen und Richtungen. Themen u.a.: Listenprivileg, Einwilligung, Nutzungsdauer / Verfallsdatum, Anreichern mit weiteren Informationen, Transparenzgebot, Quellenangabe, Widerspruchshinweis, Double Opt-In für Newsletter-Anmeldungen, Gewinnspiele und viele mehr
Wie erwartet erhofft hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 21.09.2012 das umstrittene Meldegesetz erst mal gestoppt. Jetzt muss sich der Vermittlungsausschuss mit dem Thema befassen.
Zum 31.08.2012 läuft die Übergangsregelung für § 28 BDSG für Werbezwecke aus. Ab dem 01.09.2012 heißt es dann, personenbezogene Daten und die sogenannten "Listendaten" ausschließlich noch mit wirksamer Einwilligung für Werbezwecke zu nutzen. Laut dem Bußgeldkatalog des Bundesdatenschutzgesetzes können durchaus Beträge bis 300.000 Euro bei Nichteinhaltung fällig werden. Grund genug für alle Werbetreibenden, sich mit den aktuellen Regelungen auseinanderzusetzen.
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