Der Datenschutz Dude im Bademantel vor dem Rathaus und Cipher vor der Schule markieren die Geltungsgrenze des ISMS-Scope.

Wenn die Kas­se klin­gelt, aber das Haus­recht fehlt

Baye­ri­sche Kom­mu­nen ken­nen das Spiel­feld gut. Auf der einen Sei­te das Bay­DiG (Art. 43), das seit sei­nem Inkraft­tre­ten unmiss­ver­ständ­lich sagt: Ein funk­tio­nie­ren­des Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zept muss her. Auf der ande­ren Sei­te steht die ört­li­che Schu­le. Die Kom­mu­ne zahlt als Sach­auf­wands­trä­ger nicht nur für die Tech­nik, gele­gent­lich war­tet sie auch die Ser­ver und admi­nis­triert die Swit­ches. Man hat den Schlüs­sel zum Ser­ver­raum, man kennt jede IP-Adres­se. Gefühlt ist das eine Ein­heit. Was liegt also näher, als die Schu­le ein­fach in den Gel­tungs­be­reich (Scope) des kom­mu­na­len ISMS aufzunehmen?

Gefühlt. Genau da liegt das Pro­blem. Die­ser Reflex führt in die Irre – recht­lich, metho­disch und haftungstechnisch.

1. Die recht­li­che Fal­le: Wer zahlt, schafft NICHT an

Im baye­ri­schen Schul­recht ist die Rol­len­ver­tei­lung strikt:

  • Der Frei­staat Bay­ern trägt den Per­so­nal­auf­wand (Leh­rer sind Staats­be­am­te, Dienst­auf­sicht liegt beim Ministerium).
  • Die Kom­mu­ne trägt den Sach­auf­wand (wie Gebäu­de und IT-Infrastruktur).

Die Finan­zie­rungs­ver­ant­wor­tung begrün­det jedoch kei­ne Wei­sungs­be­fug­nis. Der Schul­lei­ter unter­steht nicht dem Bür­ger­meis­ter. Wenn die Kom­mu­ne die Schu­le in ihr ISMS presst, argu­men­tiert sie am Gesetz vor­bei. Das Bay­DiG ver­pflich­tet öffent­li­che Stel­len, die eige­ne Orga­ni­sa­ti­on abzu­si­chern – nicht frem­de Institutionen.

Der Daten­schutz-Check:

Wer ist „Ver­ant­wort­li­cher“ im Sin­ne der DSGVO? Die Schu­le ent­schei­det über Zwe­cke und Mit­tel der Daten­ver­ar­bei­tung. Die Kom­mu­ne stellt nur das Werk­zeug bereit. Was im Daten­schutz eine Auf­trags­ver­ar­bei­tung (AVV) wäre, kann im ISMS nicht plötz­lich zur eige­nen Ver­ant­wor­tung werden.

2. ISMS-Metho­dik: Scope fol­lows Con­trol (nicht Budget!)

Ein ISMS (egal ob nach ISO 27001 oder IT-Grund­schutz) umfasst nur das, was man tat­säch­lich steu­ern und anwei­sen kann.

Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit ist kein rei­nes IT-Thema

Hier liegt der größ­te Denk­feh­ler: Die Kom­mu­ne schraubt an der Fire­wall und denkt, die Sicher­heit steht. Also ab damit ins ISMS. Und die Schu­le denkt: “Prak­tisch!” Aber Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit umfasst auch die orga­ni­sa­to­ri­sche und per­so­nel­le Dimension:

  • Der Mensch klickt: Wenn eine Lehr­kraft einen dubio­sen Anhang öff­net, hat die Kom­mu­ne kei­ne Handhabe.
  • Kei­ne Wei­sung: Die Gemein­de kann kei­ne Pflicht­schu­lun­gen für staat­li­ches Lehr­per­so­nal anord­nen oder Nut­zungs­richt­li­ni­en ver­bind­lich durchsetzen.

Wer die Schu­le in sei­nen Scope auf­nimmt, betreibt Schein­ab­si­che­rung. Im Scha­dens­fall haf­tet die Kom­mu­ne (und der Bür­ger­meis­ter oder Land­rat sogar schlimms­ten­falls per­sön­lich) für Ver­säum­nis­se in einem Bereich, den sie fak­tisch gar nicht kon­trol­lie­ren konnte.

Der Datenschutz Dude steht an einer Straßenkreuzung, an der schwarz-gelbes Absperrband mit der Aufschrift „BELASTUNG“ und „HAFTUNGSRISIKO“ die Geltungsgrenze markiert. Im Hintergrund Rathaus und Schule.

Die Gel­tungs­be­reich-Fal­le: Wenn gut gemein­te ISMS-Über­lap­pun­gen zu ech­ten Haf­tungs­ri­si­ken werden.

3. Die Lösung: Sau­be­re Tren­nung statt fal­scher Liebe

Tren­nung ist hier kei­ne Kapi­tu­la­ti­on, son­dern pro­fes­sio­nel­les Risi­ko­ma­nage­ment. Die Kom­mu­ne muss zwei Rol­len strikt trennen:

  • Rol­le: Sach­auf­wands­trä­ger (Gesetz­lich fixiert).
  • Rol­le: IT-Dienst­leis­ter (Frei­wil­lig und sinnvoll).

So funk­tio­niert das Dienstleister-Modell:

  • Tech­ni­sche Tren­nung: Getrenn­te Net­ze, getrenn­te Sys­te­me. Was nicht im kom­mu­na­len Netz hängt, gehört nicht in den kom­mu­na­len Infor­ma­ti­ons­ver­bund. Und kann dort auch nicht zum Risi­ko werden.
  • Ver­trag­li­che Basis: Ein belast­ba­rer Ver­trag über den Leis­tungs­um­fang (Was macht die Kom­mu­ne? Was macht die Schule?).
  • AVV nach Art. 28 DSGVO: Unver­zicht­bar, wenn per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten im Auf­trag ver­ar­bei­tet werden.

Im kom­mu­na­len ISMS taucht die Schu­le dann nur noch als Schnitt­stel­le zu einer exter­nen Par­tei auf – metho­disch sau­ber und revisionskonform.

Agen­tin Ciphers Fazit: Klar­text zur Lage

„Hört auf, Ver­ant­wor­tung zu simu­lie­ren, wo ihr kei­ne Befug­nis­se habt. Ein ISMS-Scope ohne Durch­griffs­recht ist kein Sicher­heits­kon­zept, son­dern eine Haf­tungs­fal­le mit Ansa­ge. Die Gren­ze eures ISMS ist die Schul­tür. Tech­nisch tren­nen, ver­trag­lich sau­ber regeln, fer­tig. Alles ande­re ist grob fahr­läs­si­ges Wunsch­den­ken auf Kos­ten der kom­mu­na­len Haftung.“


Wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen & Downloads

Du möch­test tie­fer in die Mate­rie ein­tau­chen oder die Argu­men­ta­ti­on schwarz auf weiß für dei­ne nächs­te Sit­zung mit­neh­men? Hier fin­dest du die detail­lier­te Ana­ly­se und die Zusam­men­fas­sung für die Entscheider:

Fach-Dos­­sier: Die Gel­­tungs­­­be­­reich-Fal­­le – War­um Schu­len nicht ins kom­mu­na­le ISMS gehören

Die­se detail­lier­te Ana­ly­se beleuch­tet die struk­tu­rel­len Fehl­an­nah­men bei der Ein­bin­dung von Schu­len in das Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­ma­nage­ment (ISMS) baye­ri­scher Kom­mu­nen. Auf Basis von Art. 43 Bay­DiG, dem baye­ri­schen Erzie­hungs- und Unter­richts­ge­setz (Bay­EUG) sowie den Stan­dards ISO 27001 und IT-Grund­schutz wird dar­ge­legt, war­um die Rol­le des Sach­auf­wands­trä­gers kei­ne Wei­sungs­be­fug­nis begrün­det. Das Doku­ment lie­fert eine fun­dier­te Argu­men­ta­ti­ons­hil­fe für die sau­be­re Tren­nung von Ver­ant­wort­lich­kei­ten und stellt ein rechts­si­che­res Dienst­leis­ter­mo­dell vor.

Ver­si­on: 1.0
Published: 8. März 2026
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Mana­ge­­ment-Zusam­­men­­fas­­sung: ISMS-Ver­­an­t­­wor­­tung an Schu­len rechts­si­cher abgrenzen

Kom­pak­tes Brie­fing für die Behör­den­lei­tung und Ent­schei­dungs­trä­ger. Die­ses Doku­ment fasst die wesent­li­chen Risi­ken einer feh­ler­haf­ten ISMS-Ein­bin­dung von Schu­len zusam­men und zeigt den Lösungs­weg über ein Dienst­leis­ter­mo­dell auf. Es dient als Ent­schei­dungs­vor­la­ge, um die Haf­tung der Kom­mu­ne und der Behör­den­lei­tung durch eine sau­be­re struk­tu­rel­le Tren­nung (Scope-Abgren­zung) zu minimieren.

Ver­si­on: 1.0
Published: 8. März 2026
9 Downloads

2 Responses

  1. Vie­len Dank. Das The­ma kommt bei uns auch immer wie­der auf.
    Ich bin als inter­ner ISB der Ver­wal­tung benannt. Und soll jetzt auch die Schu­le als ISB mit­be­treu­en. Geht das denn überhaupt?
    Schö­nes Wochen­en­de, Micha

    • Guten Mor­gen!
      Wenn die Zeit­an­tei­le es zulas­sen, kann man natür­lich für meh­re­re Orga­ni­sa­tio­nen als ISB tätig sein. Das wäre aber mei­ner Mei­nung nach genau zu beob­ach­ten, ob die Zeit­an­tei­le da wirk­lich rea­lis­tisch ein­ge­schätzt sind. Es geht ja nicht dar­um, pro for­ma irgend­wel­che Funk­tio­nen zu vergeben.
      Kri­ti­scher wür­de ich es aber sehen, wenn eure Kom­mu­ne umfas­send IT-Ser­vices für die Schu­le erbringt. Da wür­de ich einen Inter­es­sens­kon­flikt anneh­men, den ihr nicht auf­lö­sen könnt.
      LG Sascha

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