Über 18 Jahre Datenschutz-Erfahrung: Wir begleiten Unternehmen, Kommunen & Vereine pragmatisch und partnerschaftlich – mit Humor und Expertise. Als externe Datenschutzbeauftragte. Als Unterstützung für überlastete interne Datenschutzbeauftragte. Beratend bei konkreten einzelnen Fragestellungen zum Datenschutz. Mit Schulungen und Sensibilisierungen für Mitarbeitende (aber auch Führungskräfte nehmen wir mal in die "Zange"). Und wer mehr wissen will, der liest den Beitrag mit dem Datenschutz und der Agentin Cipher.
Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) schreibt der Gesetzgeber vor? Und was hat es mit diesem Stand der Technik auf sich? In unserem Blogbeitrag gehen wir auf die Anforderungen des Artikel 32 DSGVO "Sicherheit der Verarbeitung" näher ein. Lesen Sie mehr darüber, was der Gesetzgeber im Hinblick auf zu ergreifende Schutzmaßnahmen von Ihrer Organisation fordert. Warum schreibt der Gesetzgeber für gewöhnlich keine konkreten Schutzmaßnahmen in ein Gesetz, sondern legt lediglich das zu erreichende Ziel fest? Wieso 2FA keine Raketenwissenschaft und Bandsicherung zwar "old school" ist, aber dennoch dem Stand der Technik entspricht.
Dreh- und Angelpunkt des Artikel 32 DSGVO sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen, auch kurz TOM genannt. Mittels einer geeigneten Auswahl und Anwendung dieser Schutzmaßnahmen (quasi eine Art Werkzeugkasten) sollen personenbezogene Daten vor den alltäglichen Risiken bei deren Verarbeitung (also Erhebung, Speicherung, Nutzung, aber auch beabsichtigter Löschung und Vernichtung) geschützt werden. Dabei soll nicht alles an Schutzmaßnahmen ergriffen werden, was irgendwie geht, sondern der Gesetzgeber spricht von einer Angemessenheit. Die Schutzmaßnahmen müssen also zum Schutzwert der betroffenen personenbezogenen Daten passen. Dabei sollen dann auch Faktoren wie die Eintrittswahrscheinlichkeit und das zu erwartende Schadensausmaß berücksichtigt werden. Das hier eigentlich nichts anderes als ein Informationssicherheitskonzept bzw. Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS) gemeint ist, erklären wir im Blogbeitrag. Dazu stellen wir mögliche Standards vor, mit denen Sie die Anforderungen bestens erfüllen können. Allen voran - als Einstieg für große Organisationen und als ISMS für kleine Kommunen und Firmen bestens geeignet - die sog. "Arbeitshilfe".
Uns erreichen immer wieder Fragen zu unserer kostenfreien Checkliste TOM Auftragsverarbeitung Art. 28, 32 DSGVO per Email. Hier die Antworten dazu in gebündelter Form.
In sei­ner Pres­se­mit­tei­lung vom 19.08.2020 zum erfor­der­li­chen Schutz­ni­veau von Pati­en­ten­da­ten im Rah­men der aktu­el­len Gesetz­ge­bung infor­miert der Bun­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und […]
Die oberste Datenschutzbehörde BfDI legte am 17.06.2020 seine Berichte für Datenschutz und Informationsfreiheit vor. Dieser Beitrag ist ein Überblick zum Datenschutzbericht ..
Europatag 2020 - zum diesjährigen Jubiläum hat die Datenschutzbehörde Baden-Württembergs LFDI eine moderne und informative Videoreihe gestartet. Neben Fakten und Defintionen werden die Grundsätze sowie Sinn und Zweck des Datenschutzes anschaulich verfilmt ..
Ein Gruß an unsere Kunden, Leser und alle - mit den besten Wünschen der Gesundheit. Auch im Beitrag - Maßgaben der Pandemiebekämpfung im Diskurs bei der EU, die eine neue Richtlinie herausgegeben hat. Näheres dazu im Post ..
Teil 2 des chronologischen Einblicks in die größten und gravierendsten Datenpannen, Sicherheitslücken und Hackings der letzten 12 Monate. Extra-Inhalt zum Post vom 16.04.2020 - Teil 2
Chronologischer Einblick in die größten und gravierendsten Datenpannen, Sicherheitslücken und Hackings der letzten 12 Monate. Extra-Inhalt zum Post vom 16.04.2020 - Teil 1
Die mancherorts noch vertretene Auffassung, Datenpannen schlicht nicht wahrzunehmen sei ein Schutz vor Sanktionen, war gestern. Transparente, proaktive Dokumentation und Meldungen sind Mittel der Wahl zusammen mit den richtigen technischen und Organisatorischen Maßnahmen (TOM). Mehr dazu im Blogbeitrag
Unter Datenschutz versteht man den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch. Zweck und Ziel des Datenschutz ist die Sicherung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung der Einzelperson. EIne genauere Definition des Begriffs Datenschutz und ein grober Überblick über die Erlaubnistatbestände nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO skizziert unser Blogbeitrag.
Teil 2 des Einblicks in den Tätigkeitsbericht 2020 der Landesdatenschutzbehörde ULD von Schleswig-Holstein .. betreffend nationale und internationale Kooperationen, Workshops, Prüfungen und richtungsweisende Forderungen finden Sie in diesem Beitrag ..
Teil 1 des Einblicks in den Tätigkeitsbericht 2020 der Landesdatenschutzbehörde ULD von Schleswig-Holstein .. betreffend nationale und internationale Kooperationen, Workshops, Prüfungen und richtungsweisende Forderungen finden Sie in diesem Beitrag ..
Einblick in die neue Entwicklung und datenschutzrechtliche Einordnung der Planung eines Gesetzes unter anderem zur Handyortung von Kontaktperonen infizierter Personen. Zum Lesen bitte den Beitrag aufrufen ..
Checkliste Prüfung Technische und Organisatorische Maßnahmen (TOM) in aktualisierter Version veröffentlicht. Mittels dieser Checkliste können Sie 1. Ihre eigenen technischen und organisatorischen Maßnahmen prüfen und grob dokumentieren (kein Ersatz für eine Detaildokumentation), 2. das Schutzniveau Ihrer Dienstleister im Rahmen von Art. 28 DSGVO Auftragsverarbeitung und deren technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Art. 32 DSGVO grob prüfen, 3. die Prüfung des Schutzniveaus bei Ihren Dienstleistern dokumentieren oder 4. sich einfach einen ersten Überblick über die eigenen internen Schutzmaßnahmen verschaffen (Was fehlt? Was ist schon vorhanden?). Alle weiteren Detaills und den Downloadlink finden Sie im Blogbeitrag.
Überblick des 28. Tätigkeitsberichts der Landesdatenschutzbehörde Saarland UDZ für 2019. Transparenz und Öffentlichkeitsarbeit, europäische Interaktion. Kontrollen und Prüfungen in öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen. Rechtliche Bewertungen und Nützliche Tipps. a.s.k. berichtet Ihnen die Inhalte und News des Berichts der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Aufsichtsbehörde Unabhängiges Datenschutzzentrum im Saarland UZD (Landtagsdrucksache Saarland 16/1200). Darin wurde unter anderem auf konkrete, einzelfallbezogene Entwicklungen und Maßnahmen, erfolgte Vorträge, Verfahren und Beratungen sowie auf fachliche Aspekte der DSGVO-Vorgaben und -umsetzungen und Rechtsprechung detailliert eingegangen.
Art. 32 DSGVO geht eigentlich nur mit einem Informationssicherheitskonzept zu erfüllen. Für kleine Einrichtungen (Kommune und Unternehmen) eignet sich die "Arbeitshilfe" aus Bayern. Jetzt in Version 3.0 am Start. Für kommunale Einrichtungen stehen die Anpassungen zum Erhalt des LSI Siegels "Kommunale IT-Sicherheit" im Vordergrund. a.s.k. Datenschutz hat wie bereits wie die Vorgängerversionen der Arbeitshilfe auch die Version 3.0 im Auftrag der Innovationsstiftung Bayerische Kommune und der Bayerischen Kommunalen Spitzenverbände weiterentwickelt. Die Arbeitshilfe kann sowohl von Kommunen als auch Unternehmen kostenfrei genutzt werde. Mehr Details und Download-Link im Blogbeitrag.
Checkliste / Vorlage / Formular / Muster Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) des Dienstleisters zur Auftragsverarbeitung Art. 28 + 32 DSGVO. Word-Formular (click & dirty) zum einfachen Ausfüllen und zur Dokumentation der Überprüfung. Neben der Dokumentation des Schutzniveaus des Dienstleisters kann dieses Formular auch die TOM der eigenen Organisation dokumentieren. Im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten muss diese Übersicht dann nur noch referenziert werden, statt dort alle Details konkret erneut für jedes Verfahren anzuführen. Kostenfreier Download, kostenfreie Nutzung. Viel Spaß damit.
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