Update 2026: Dieser Bericht basiert auf einer Untersuchung aus dem Jahr 2010. Die Fehleranfälligkeit bleibt weiterhin ein kritisches Thema. Lesen Sie hier, warum Eigenkontrolle heute wichtiger ist denn je. Hinweis zur Rechtslage: Die im Artikel genannten Auskunftsrechte nach § 34 BDSG sind heute durch Art. 15 DSGVO ersetzt. Das Recht auf kostenlose Datenkopie besteht weiterhin — ohne die frühere Beschränkung auf einmal jährlich.
Früherer Beitrag:
Die sog. “Scoring-Novelle” des Bundesdatenschutzgesetz zum 01.04.2010 erweiterte die Rechte Betroffener gegenüber Auskunfteien. Einmal jährlich müssen diese seither auf Anforderung kostenfrei über den gespeicherten Scoring Wert sowie dessen Zusammensetzung informieren (siehe auch “Scoring Novelle: Ihr gutes Recht – kostenlose Auskünfte über gespeicherte Personendaten”). Stiftung Warentest überprüfte im Zeitraum Dezember 2009 bis März 2010 die sechs größten deutschen Auskunfteien und deren übermittelten Angaben — mit erschreckendem Ergebnis.
Auskünfte sind Grundlage vieler Vertragsgeschäfte, dienen der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen sowie der Entscheidungsfindung und der Konditionenberechnung (Risiko-Aufschläge). Informationen über laufende Zahlungsverpflichtungen, Mobiltelefonverträge, Bankkonten, Kreditkarten, aber auch Mahnverfahren, (Privat-) Insolvenzen oder Haftbefehle werden von Auskunfteien gespeichert und auf Anfrage an die Vertragspartner übermittelt. Im Gegenzug erhalten die Auskunfteien aktualisierte Informationen durch die Vertragspartner zurück.
Stiftung Warentest überprüfte die Auskünfte in Bezug auf Angaben zu Girokonten, Kreditkarten, Ratenkredite und Mobilfunkverträge, da hiervon bekannt ist, dass diese zumindest bei der Schufa durch Vertragspartner zurückgemeldet werden.
Das Ergebnis: Fast 90% der angeforderten Auskünfte (bei der Schufa) waren unvollständig oder falsch . Lediglich 11 von 89 Auskünften der Schufa waren richtig und aktuell. Am häufigsten fehlten Daten zu aktuellen Bankverbindungen, Mobiltelefonverträgen oder laufenden Krediten. Gelegentlich wurden gespeicherte Kreditkarten beanstandet, die der Kunde schon längst gekündigt hatte. Bei den anderen geprüften Anbietern war der Informationsgehalt niedriger, da hier nach eigenen Angaben nur sog. Negativauskünfte (z.B. Mahnverfahren, eidesstattliche Versicherungen etc.) gespeichert werden.
Stiftung Warentest zweifelt zu Recht daran, wie hilfreich und nützlich unvollständige oder überalterte Informationen zur Einschätzung der Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers sind.
Ein Grund mehr für jeden Verbraucher, seine Rechte auf jährliche, kostenfreie Selbstauskunft nach §34 BDSG wahrzunehmen und die gespeicherten Informationen auf Richtigkeit und Aktualität zu prüfen.












Hahn IT Services, Schwaig



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