KI-generierter Algorithmus auf einer Anklagebank im Gerichtssaal – Symbol für das EuGH-Urteil zum Scoring in 2026

 

Update 2026: Die­ser Bericht basiert auf einer Unter­su­chung aus dem Jahr 2010. Die Feh­ler­an­fäl­lig­keit bleibt wei­ter­hin ein kri­ti­sches The­ma. Lesen Sie hier, war­um Eigen­kon­trol­le heu­te wich­ti­ger ist denn je. Hin­weis zur Rechts­la­ge: Die im Arti­kel genann­ten Aus­kunfts­rech­te nach § 34 BDSG sind heu­te durch Art. 15 DSGVO ersetzt. Das Recht auf kos­ten­lo­se Daten­ko­pie besteht wei­ter­hin — ohne die frü­he­re Beschrän­kung auf ein­mal jährlich.

Frü­he­rer Beitrag:

Die sog. “Scoring-Novel­le” des Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz zum 01.04.2010 erwei­ter­te die Rech­te Betrof­fe­ner gegen­über Aus­kunftei­en. Ein­mal jähr­lich müs­sen die­se seit­her auf Anfor­de­rung kos­ten­frei über den gespei­cher­ten Scoring Wert sowie des­sen Zusam­men­set­zung infor­mie­ren (sie­he auch “Scoring Novel­le: Ihr gutes Recht – kos­ten­lo­se Aus­künf­te über gespei­cher­te Per­so­nen­da­ten”). Stif­tung Waren­test über­prüf­te im Zeit­raum Dezem­ber 2009 bis März 2010 die sechs größ­ten deut­schen Aus­kunftei­en und deren über­mit­tel­ten Anga­ben — mit erschre­cken­dem Ergebnis.

Aus­künf­te sind Grund­la­ge vie­ler Ver­trags­ge­schäf­te, die­nen der Anbah­nung von Geschäfts­be­zie­hun­gen sowie der Ent­schei­dungs­fin­dung und der Kon­di­tio­nen­be­rech­nung (Risi­ko-Auf­schlä­ge). Infor­ma­tio­nen über lau­fen­de Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen, Mobil­te­le­fon­ver­trä­ge, Bank­kon­ten, Kre­dit­kar­ten, aber auch Mahn­ver­fah­ren, (Pri­vat-) Insol­ven­zen oder Haft­be­feh­le wer­den von Aus­kunftei­en gespei­chert und auf Anfra­ge an die Ver­trags­part­ner über­mit­telt. Im Gegen­zug erhal­ten die Aus­kunftei­en aktua­li­sier­te Infor­ma­tio­nen durch die Ver­trags­part­ner zurück.

Stif­tung Waren­test über­prüf­te die Aus­künf­te in Bezug auf Anga­ben zu Giro­kon­ten, Kre­dit­kar­ten, Raten­kre­di­te und Mobil­funk­ver­trä­ge, da hier­von bekannt ist, dass die­se zumin­dest bei der Schufa durch Ver­trags­part­ner zurück­ge­mel­det werden.

Das Ergeb­nis: Fast 90% der ange­for­der­ten Aus­künf­te (bei der Schufa) waren unvoll­stän­dig oder falsch . Ledig­lich 11 von 89 Aus­künf­ten der Schufa waren rich­tig und aktu­ell. Am häu­figs­ten fehl­ten Daten zu aktu­el­len Bank­ver­bin­dun­gen, Mobil­te­le­fon­ver­trä­gen oder lau­fen­den Kre­di­ten. Gele­gent­lich wur­den gespei­cher­te Kre­dit­kar­ten bean­stan­det, die der Kun­de schon längst gekün­digt hat­te.  Bei den ande­ren geprüf­ten Anbie­tern war der Infor­ma­ti­ons­ge­halt nied­ri­ger, da hier nach eige­nen Anga­ben nur sog. Nega­tiv­aus­künf­te (z.B. Mahn­ver­fah­ren, eides­statt­li­che Ver­si­che­run­gen etc.) gespei­chert werden.

Stif­tung Waren­test zwei­felt zu Recht dar­an, wie hilf­reich und nütz­lich unvoll­stän­di­ge oder über­al­ter­te Infor­ma­tio­nen zur Ein­schät­zung der Kre­dit­wür­dig­keit eines Ver­brau­chers sind.

Ein Grund mehr für jeden Ver­brau­cher, sei­ne Rech­te auf jähr­li­che, kos­ten­freie Selbst­aus­kunft nach §34 BDSG wahr­zu­neh­men und die gespei­cher­ten Infor­ma­tio­nen auf Rich­tig­keit und Aktua­li­tät zu prüfen.

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